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Schenkweise Abtretung einer Darlehensforderung durch beherrschenden GmbH-Gesellschafter
Keine Übertragbarkeit der zur Personengesellschaft ergangenen Rechtsprechung
Der BFH hat mit entschieden: „Auf die unentgeltliche Abtretung der einem beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene Rechtsprechung nicht übertragbar.”
Schenkungen eines Einzelunternehmers
Der BFH hat wiederholt erkannt, dass es an der betrieblichen Veranlassung eines Darlehens fehlen könne, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge S. 2unentgeltlich zuwendet, die ihm die Kinder entsprechend dem Schenkungsvertrag sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung stellen müssen. Denn eine Schenkung setzt eine „Vermögensverschiebung” in der Weise voraus, dass sich jemand zum Vorteil eines anderen eines Vermögensbestandteils tatsächlich und rechtlich entäußert. Auf Seiten des Empfängers muss die Schenkung eine endgültige und materielle, nicht nur eine vorübergehende oder formale Vermögensmehrung zum Gegenstand haben.