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AG Leipzig 10.05.2007 114 C 8347/06, NWB 13/2008 S. 102

Vertragsrecht | Haftungsbeschränkung für volljährig Gewordenen

Der volljährig Gewordene erhält die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten, die seine Eltern ihm gegenüber im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens zu beschränken (§ 1629 BGB). Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Kleingeschäfte des täglichen Lebens und alterstypische Konsumgeschäfte; ärztliche (kiefernorthopädische) Heilbehandlungen, für die keine oder nur eine teilweise Vergütung durch die Krankenkasse erfolgt, fallen nicht hierunter mit der Folge, dass Behandlungs- und Diagnosekosten bei Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr durchsetzbar sind (, FamRZ 2008 S. 84).

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