Keine Aussetzung der Vollziehung bei Rechtsbeständigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts
Gesetze: FGO § 69
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze aus dem Betrieb eines Hotels dem Antragsteller oder einer von ihm gegründeten Gesellschaft britischen Rechts zuzurechnen sind.
Der Antragsteller ist von Beruf Rechtsanwalt und gründete im Jahr 2000 die A Limited (Ltd.) in E (England). Mit Schreiben vom teilte er dem Antragsgegner (Finanzamt —FA—) mit, dass der eingetragene Geschäftssitz der Ltd. zwar in England sei, die Geschäftstätigkeit aber im Inland liege. Steuerlich gesehen handele es sich um ein Einzelunternehmen mit Sitz in B/Deutschland. Die Ltd. sei demnach steuerlich unbeachtlich.
Mit Schriftsatz vom trug der Antragsteller ergänzend vor, die Ltd. versteuere wieder die Einkünfte aus dem Hotelbetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Die Zurechnung solle aber ausschließlich auf seine Person erfolgen.
Da der Antragsteller, dem nach Ansicht des FA die Umsätze aus dem Hotelbetrieb zuzurechnen waren, für die Voranmeldungszeiträume Juni 2001 bis Mai 2002 keine Voranmeldungen abgegeben hatte, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen in den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden für Juni bis Dezember 2001, Januar bis Mai 2002, sowie Juli bis November 2002 und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Darüber hinaus setzte das FA für die Umsatzsteuervorauszahlungen Juni 2001 bis November 2001 und Januar 2002 bis März 2002 jeweils Verspätungszuschläge fest.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Antragsteller mit der Klage im Wesentlichen geltend, die Umsätze seien nicht ihm, sondern der Ltd. zuzurechnen.
Außerdem beantragte er mit Schriftsatz vom , den er mit Schriftsatz vom begründete, die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide. Zur Begründung trug er vor, dass er nicht Betreiber des Hotelbetriebes in C sei und verwies auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom Rs. C-208/00, Überseering BV (Slg. 2002, I-9919) und des (BGHZ 154, 185). Das Finanzgericht (FG) lehnte die AdV im Verfahren 14 V 1094/04 mit Beschluss vom ab.
Im Klageverfahren erließ das FA am die Jahressteuerbescheide für 2001 und 2002.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG wies die Klage auf die mündliche Verhandlung vom unter Bezugnahme auf die Ausführungen des FA in der Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) ab. Am beantragte der Antragsteller die Vollziehung der „Umsatzsteuervorauszahlungen 06-12/2001, 01-12/2002 Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 06-12/2001, 01-03/2002” auszusetzen. Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen vor, Unternehmer i.S. von § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 sei die Ltd. und nicht er, der Antragsteller. Die Umsätze aus dem Hotelbetrieb seien deshalb der Ltd. zuzurechnen. Außerdem verweist er wiederum auf die genannten Entscheidungen des EuGH und des BGH.
Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht B als Insolvenzgericht den Antrag der Landesjustizkasse D auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen.
II. Der Antrag auf AdV hat keinen Erfolg.
Die AdV kommt nicht in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtsbeständig ist und somit nicht mehr überprüft werden kann (vgl. Beschlüsse des juris; vom XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481; vom XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67). Der Senat hat mit Beschluss vom die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers im Verfahren V B 72/06 als unbegründet zurückgewiesen, so dass die Vorentscheidung unanfechtbar geworden ist.
Fundstelle(n):
EAAAC-74110