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OVG NRW 29.03.2001 4 A 4077/00

Gewerberecht; | Betrieb einer Yogaschule als Gewerbe

Der Betrieb einer Yogaschule stellt grundsätzlich eine gewerbliche Betätigung dar, die der Anmeldepflicht gem. § 14 GewO unterliegt. Zwar sind persönliche Dienstleistungen höherer Art aus dem Gewerbebegriff ausgeklammert. Hierzu zählen jedoch grundsätzlich nur solche Dienstleistungen, die ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium voraussetzen. Der Betrieb einer Yogaschule setzt kein entsprechendes Studium an einer (Fach-)Hochschule voraus. Nicht entscheidend ist, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Gewerbetreibende aufgrund seines individuellen Bildungswegs verfügt (OVG NRW, Beschl. v. - 4 A 4077/00, GewArch 2001, 293).

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