BGH Beschluss v. - II ZB 34/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1 Satz 1; GKG § 66 Abs. 8; GVG § 139 Abs. 1

Instanzenzug: LG Lübeck, 4 O 307/04 vom OLG Schleswig, 9 W 94/07 vom

Gründe

1. Durch Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen worden war. Gegen die Kostenrechnung vom hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt.

2. Die zulässige Erinnerung der Beklagten, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. , NJW-RR 2005, 584), ist nicht begründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Sen. Beschl. vom - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; , AGS 2003, 267). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte wendet sich allein gegen die im Beschluss vom ausgesprochene Kostentragungspflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch der Senat selbst gebunden sind (vgl. Sen. aaO). Sie führt zur Begründung ihrer Erinnerung aus, dass sämtliche Anwälte "willkürlich falsch" gehandelt hätten und es nicht in ihrem Interesse sein könne, wenn sie für diese ganzen "Falschhandlungen" die Kosten tragen solle.

In der Kostenrechnung vom wurde zutreffend eine Festgebühr von 100,00 € angesetzt. Bei der Verwerfung der Rechtsbeschwerde fällt nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine vom Streitwert unabhängige Festgebühr von 100,00 € an.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, § 66 Abs. 8 GKG.

Fundstelle(n):
LAAAC-74005

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein