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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 8 K 65/06

Gesetze: EStG § 17, EStG § 20 Abs. 2, EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1

Zur steuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen und Veräußerungsverlusten

Leitsatz

Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste sind im Privatvermögen nur in den Sonderfällen des § 17 EStG und der §§ 22, 23 EStG steuerbar.

Private Veräußerungsgeschäfte sind bei der Veräußerung von Wertpapieren nur innerhalb des Zeitraums des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerbar.

Eine Berücksichtigung von Verlusten nach § 20 Abs. 2 EStG scheidet aus, da danach nur Einnahmen - also Zuflüsse, § 8 EStG - steuerpflichtig sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAC-73844

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 14.12.2007 - 8 K 65/06

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