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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 98/04 EFG 2008 S. 750 Nr. 10

Gesetze: AO § 46 Abs. 1, AO § 46 Abs. 5, AO § 218 Abs. 2, AO § 226 Abs. 1, FGO § 60 Abs. 1, BGB § 398, BGB § 709, BGB § 714

Abtretung von Vorsteuererstattungsansprüchen einer GbR

Gutglaubensschutz

Leitsatz

1. Der Zessionar ist nicht zu dem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der an ihn erfolgten Abtretung beizuladen.

2. Für die Wirksamkeit einer Abtretung eines Vorsteuererstattungsanspruchs einer GbR ist das Einvernehmen aller Gesellschafter erforderlich, soweit in der Satzung der GbR keine Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung getroffen wurden. Auch die Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt muss von den zuständigen Vertretern der GbR erklärt werden.

3. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist kein Indiz für ein positives Wissen eines GbR-Gesellschafters bezüglich der Abtretung von Vorsteuererstattungsansprüchen.

4. Ein Gutglaubensschutz des Finanzamts nach § 46 Abs. 5 AO setzt voraus, dass von diesem die Wirksamkeit der Abtretungsanzeige geprüft wird. Dies umfasst die Prüfung, ob der angebliche Zedent wirksam bei der Abtretungsanzeige vertreten ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AO-StB 2008 S. 185 Nr. 7
DStRE 2008 S. 1347 Nr. 21
EFG 2008 S. 750 Nr. 10
EAAAC-73822

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.01.2008 - 1 K 98/04

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