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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 8354/03 B

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2AO § 42 Abs. 1AO § 162 Abs. 1 VStR 1995 Abschn. 12 BewG § 11 Abs. 2 S. 5

Vereinbarung einer überhöhten Abfindungszahlung für die Aufgabe der Geschäftsführerposition bei gleichzeitiger Veräußerung der Geschäftsanteile an der GmbH zum Nennwert als Gestaltungsmissbrauch

Schätzung des Werts der GmbH-Anteile nach dem Stuttgarten Verfahren

Leitsatz

1. Soll einer von bisher zwei hälftig an einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern seine Anteile auf den anderen Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen und gleichzeitig die Position des Geschäftsführers aufgeben, so kann ein Fall des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) vorliegen, wenn einerseits als Gegenleistung für die Übertragung die GmbH-Anteile nicht der wirkliche Wert, sondern nur der Nennwert der Anteile vereinbart wird und die GmbH anderseits dem ausscheidenden Gesellschafter für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer eine überhöhte Vergütung zahlt (hier: Behandlung des überhöhten Teils der Entlassungsabfindung als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH).

2. Dass die beiden Gesellschafter die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters im Nominalwert von 25.000 DM trotz eines damit verbundenen Gewinnbezugsrechts in Höhe von über 100.000 DM lediglich mit 25.000 DM bewertet haben, spricht ebenso für eine unangemessene Gestaltung im Sinne des § 42 Abs. 1 AO wie der Umstand, dass der Gesellschafterbeschluss, durch den die Kündigungsfristen der Geschäftsführeranstellungsverträge verlängert worden sind und eine Abfindungszahlung für den Kündigungsfall von bis zu 150 % des letzten Jahresgehalts geregelt worden ist, in zeitlicher Nähe zum Ausscheiden des Gesellschafters gefasst worden ist.

3. Welcher Wert letztlich den übertragenen Gesellschaftsanteilen tatsächlich beizumessen ist, lässt sich nur im Schätzwege gemäß § 162 Abs. 1 AO ermitteln. Das Stuttgarter Verfahren kann auch dann zur Schätzung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile herangezogen werden, wenn im Gesellschaftsvertrag der GmbH für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters geregelt ist, dass diesem „der wahre Wert der Anteile ohne Berücksichtigung eines Firmenwerts” zu vergüten sein soll.

4. Hat bislang jeder Gesellschafter-Geschäftsführer einen Geschäftsbereich der GmbH eigenständig geführt, kann bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Kapitalanteile des ausscheidenden Gesellschafters nicht wertmindernd berücksichtigt werden, dass der von ihm geführte Geschäftsbereich im Gegensatz zu dem von seinem Mitgesellschafter verantworteten Geschäftsbereich nur Verluste erwirtschaftet hat.

Fundstelle(n):
DStZ 2008 S. 387 Nr. 12
JAAAC-73816

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.01.2008 - 12 K 8354/03 B

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