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FG München Urteil v. - 14 K 3679/05 EFG 2008 S. 729 Nr. 9

Gesetze: UStG 1999 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1999 § 13b Abs. 2 S. 1UStG 1999 § 13b Abs. 4 S. 1UStG 1999 § 13b Abs. 4 S. 2UStG 1999 § 13b Abs. 4 S. 3UStG 1999 § 3a Abs. 4 Nr. 7UStG 1999 § 3a Abs. 3 S. 1UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG 1999 § 13a Abs. 1 Nr. 1 EWGRL 388/77 Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2

Ansässigkeit eines Unternehmers mit Wohnung in Deutschland und Büro in Österreich

Leitsatz

1. Der Begriff der Ansässigkeit i.S. von § 13b Abs. 4 UStG ist am Gemeinschaftsrecht auszurichten; demnach geht bei Erbringung einer Personalgestellung auch dann die Steuerschuldnerschaft auf inländische Unternehmer als Leistungsempfänger über, wenn der Leistungserbringer zwar einen Wohnsitz im Inland hat, der Firmensitz aber im Ausland besteht.

2. Es spricht für einen Firmensitz des in Deutschland wohnenden Klägers in Österreich, wenn er sich in den in Österreich angemieteten Räumlichkeiten drei- bis viermal wöchentlich aufgehalten hat, die von ihm angemieteten Räumlichkeiten einen hinreichenden Grad an Beständigkeit und eine Struktur besessen haben, die die Erbringung von Personalüberlassungsumsätzen ermöglichten, wenn ferner nach Zeugenaussagen die Geschäfte tatsächlich vom Firmensitz in Österreich aus getätigt worden sind, ein Gewerbe in Österreich angemeldet worden ist und wenn das zuständige österreichische Finanzamt dem Kläger nach einer Unternehmensnachschau eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt hat. Dass der Kläger gelegentlich Personalgespräche in Deutschland geführt und ein Handy mit einer deutschen Rufnummer besessen hat, führt nicht zur Begründung eines Firmensitzes in Deutschland.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1213 Nr. 19
EFG 2008 S. 729 Nr. 9
UStB 2008 S. 193 Nr. 7
QAAAC-73805

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FG München, Urteil v. 13.09.2007 - 14 K 3679/05

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