BFH Beschluss v. - VIII B 61/07

Revisionszulassung wegen eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers; keine Bindung der Gerichte an Verwaltungsvorschriften

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, FGO § 119 Nr. 6, GG Art. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der abschließend im § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO geregelten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Klägerin Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).

2. a) Die Klägerin hat auch nicht die Voraussetzungen für einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erforderte, schlüssig dargetan, noch sind angesichts der ausführlichen Würdigung des Sachverhaltes durch den Einzelrichter hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.

Dafür kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des Finanzgerichts (FG) im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Hingegen reicht dafür nicht eine allenfalls fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

b) Im Wesentlichen beanstandet die Klägerin, die Darlehensvergabe durch die GmbH an ihren Ehemann werde zu Unrecht steuerrechtlich anders, nämlich als eine ihr als Gesellschafterin zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beurteilt im Vergleich zu den Darlehensvergaben an den Ehemann ihrer Mitgesellschafterin.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich überhaupt um einen insoweit vergleichbaren Sachverhalt handelt. Jedenfalls gewährt Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (, BFHE 163, 496; vom VI R 185/87, BFHE 165,208, BStBl II 1991, 926; vom VII R 42/00, BFHE 192, 372, BStBl II 2001, 118; Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts —BVerfG— vom 1 BvR 390/89, Betriebs-Berater —BB— 1993, 2068, jeweils m.w.N.; ferner Drüen in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 3 AO Rz 54, m.w.N.).

c) Soweit sich die Klägerin gegen die —der BFH-Rechtsprechung (vgl. , BFH/NV 1986, 637; vom I R 52/96, BFH/NV 1997, 808) entsprechende— Annahme des FG wendet, aufgrund eines Zusammenwirkens der beiden Gesellschafterinnen auf der Grundlage gleichgerichteter Interessen, seien trotz einer Beteiligung der Klägerin von nur 50 % die für beherrschende Gesellschafter bei der Prüfung einer vGA geltenden strengeren Grundsätze anwendbar, handelt es sich um materiell-rechtliche Beanstandungen, die —wie ausgeführt— nicht zur Zulassung der Revision führen.

Soweit die Klägerin meint, hierfür fehlten hinreichende tatsächliche Feststellungen, handelte es sich allenfalls um einen materiell-rechtlichen Mangel (, BFH/NV 2007, 2293, m.w.N.).

d) An die rechtlichen Hinweise zu den Voraussetzungen für eine vGA in den Körperschaftsteuer-Richtlinien als bloßen Interpretationsrichtlinien sind die Gerichte nicht gebunden (vgl. , BFH/NV 1998, 446; vom X R 69/96, BFHE 190, 185, BStBl II 2000, 259). Verwaltungsvorschriften gelten grundsätzlich nur verwaltungsintern aufgrund der beamtenrechtlichen Weisungsgebundenheit und entfalten deshalb auch keine Außenwirkung.

e) Einen lediglich materiell-rechtlichen Einwand, der nicht zur Zulassung der Revision zu führen vermag, betrifft auch die Behauptung, das FG habe zu Unrecht die Anrechnung von Körperschaftsteuer versagt.

3. a) Mit der vermeintlich unzutreffenden materiell-rechtlichen Würdigung durch den Einzelrichter wird der Klägerin auch nicht der Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG erschwert. Die Kammerentscheidung des (Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2007, 862) betrifft die Auslegung und Anwendung von Verfahrensvorschriften, um die es indes im Streitfall nicht geht.

b) Das Urteil des FG enthält auch keinen Begründungsmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO (vgl. dazu , juris). Es genügt, wenn das FG den Sachverhalt positiv einer bestimmten Rechtsfolge zuordnet und nicht zusätzlich negativ begründet, weshalb eine bestimmte andere, von der Klägerin begehrte Rechtsfolge im Streitfall nicht gegeben sei (vgl. außerdem allgemein zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels , BFH/NV 2006, 2297).

Fundstelle(n):
PAAAC-73412