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Wettbewerbsrecht; | wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde
Die Vorschrift des § 107 GO NRW über die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden dient auch dem Schutz der privaten Wirtschaft gegen eine unzulässige Konkurrenz der Kommunen, so dass eine Nichtbeachtung der Norm sittenwidrig i. S. des § 1 UWG sein kann. Rein erwerbswirtschaftlich-fiskalische Unternehmen sind den Gemeinden hiernach untersagt; Voraussetzung ist nach wie vor ein öffentlicher Zweck, der die (wirtschaftliche) Betätigung erfordert. Zu den öffentlichen Zwecken gehört insbesondere die Belieferung der Bevölkerung mit Energie. Der Begriff der Daseinsvorsorge in diesem Sinn umfasst auch sog. Annextätigkeiten, d. h. solche Tätigkeiten, die mit der jeweiligen Hauptaufgabe in sehr engem Zusammenhang stehen oder die lediglich vorübergehend zur Auslastung freier Kapazitäten betrie...