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BBK Nr. 5 vom Fach 16 Gr. E Seite 21

Eigenleistungen

I. GuV-Position

Wird die GuV nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt, werden „andere aktivierte Eigenleistungen” als Posten Nr. 3 der in Staffelform gegliederten Abschlussunterlage ausgewiesen (§ 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB). Es handelt sich hier zwar um eine Gliederungsvorschrift, die zu den sog. ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften im HGB gehört. Jedoch gliedern nicht nur Kapitalgesellschaften ihre GuV auf diese Weise, sondern auch Personenunternehmen, wenn sie ihrer Buchführung Kontenrahmen nach dem Abschlussgliederungsprinzip zugrunde legen, wie es z. B. durch die DATEV-Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 geschieht.

II. Andere aktivierte Eigenleistungen

Beim Gesamtkostenverfahren der GuV werden alle Aufwendungen ungekürzt um Aktivierungen ausgewiesen. Stellt ein Unternehmen, das auf dieser Grundlage bucht und bilanziert, Vermögensgegenstände her und führt sie dem Anlagevermögen zu, so werden zu aktivierende Leistungen als „andere aktivierte Eigenleistungen” im Ertrag erfasst.

Beispiel

Das metallverarbeitende Unternehmen U beschäftigt eine eigene Baukolonne. Die Bauarbeiter errichten eine Fabrikhalle auf dem Firmengelände, weil die Produktion erweitert werden so...

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