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NWB Nr. 11 vom Seite 921 Fach 3 Seite 14975

„Fehler” in § 35 EStG i. d. F. des JStG 2008?

Gesetzesbegründung gibt Auslegungshilfe

Silke Wichert

Kaum hat der Gesetzgeber die Modifizierung des § 35 EStG mit der Veröffentlichung des JStG 2008 verkündet, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass es sich um eine missglückte Gesetzesänderung handelt. Die erstmals im Gesetz verankerte Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG sorgt damit für reichlich Zündstoff. Was ist wirklich dran an den Vorwürfen? Muss sich die Finanzverwaltung jetzt – wie die Presse schreibt – eine „teure Panne” zurechnen lassen, oder aber ist die Neufassung des § 35 EStG wider Erwarten besser als ihr Ruf? Mit dieser Frage setzt sich der nachfolgende Beitrag kritisch auseinander.

I. Gesetzesänderung durch das JStG 2008

Durch das JStG 2008 führte der Gesetzgeber erstmals eine Regelung zur Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags ein. Diese Regelung findet auch in den hier zu betrachtenden Verlustfällen Anwendung. Wie in solchen Fällen der Ermäßigungshöchstbetrag zu berechnen ist, konnte dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Zwar bildete auch nach der bisherigen Begriffsdefinition der Ermäßigungshöchstbetrag eine Obergrenze für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Ob und in welchem ...BStBl 2007 I S. 108BStBl 2007 I S. 701

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