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NWB Nr. 11 vom Seite 908

Wegfall der Zweijahresfrist bei Antragsveranlagungen

Mit dem JStG 2008 ist die zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG aufgehoben worden. Diese Gesetzesfassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen am (Tag der Verkündung des JStG 2008 im Bundesgesetzblatt) über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist (vgl. Brockmann/Hörster, NWB F. 2 S. 9641, 9650).

Aufgrund dieser Gesetzesänderung können Einkommensteuererklärungen für 2005 ff. innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist, welche mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird, fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden.

Beispiel

Die Einkommensteuererklärung für 2005 kann bis zum beim Finanzamt eingereicht werden. Die maßgebende Festsetzungsfrist beginnt mit dem zzgl. vierjähriger Festsetzungsfrist = .

Die bereits ausgegebenen Einkommensteuererklärungsvordrucke für 2007 berücksichtigen noch den alten Rechtsstand von August 2007 und weisen daher noch auf die nun aufgehobene Zweijahresfrist bei Abgabe der Einkommensteuererklärung hin (Hinweis der OFD Hannover).

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