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FG Hamburg 18.06.2007 2 K 84/05 , NWB direkt 11/2008 S. 4

Änderung von Bescheiden nach § 173 AO bei beiderseitigen Pflichtverstoß

Ein Bescheid, aus dem nicht klar hervorgeht, ob er den vorangegangenen Bescheid aufheben oder ändern soll, kann nichtig sein. Werden Ferienzimmer durch den Steuerpflichtigen nicht nur vermietet oder zur Vermietung bereitgehalten, sondern auch zur unentgeltlichen Unterbringung von Gästen und damit selbst genutzt, ist die Überschusserzielungsabsicht nicht typisierend zu unterstellen, sondern anhand einer Prognoserechnung für den Zeitraum von 30 Jahren festzustellen, denn die Selbstnutzung deutet auf eine private Mitveranlassung von Werbungskostenüberschüssen hin. Die Berufung des Finanzamts auf eine Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn ihm die neue Tatsache vor Erlass des zu ändernden Bescheids infolge Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht verbor...

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