BFH Beschluss v. - V B 99/07

Keine Darlegung eines Verfahrensmangels bei Einwendungen gegen die konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht schlüssig dargelegt, dass der von ihr geltend gemachte Verfahrensmangel vorliege und die Vorentscheidung auf diesem Fehler beruhen könne (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a) Sie weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Zeugin B ausweislich der Sitzungsniederschrift bei ihrer Vernehmung durch das Finanzgericht (FG) ausgesagt habe, sie habe das Büro des damals von der Klägerin beauftragten Steuerberaters nicht nur aufgesucht, um monatlich die Buchhaltungsunterlagen für die Lohnbuchhaltung und die Umsatzsteuer abzugeben, sondern auch zu anderen Gelegenheiten, etwa beim Eingang von Steuerbescheiden.

b) Die Zeugin S, eine Angestellte des Steuerberaters, hat aber bei ihrer Vernehmung durch das FG bekundet, B komme immer kurz vor dem 10. des jeweiligen Monats in das Büro, um im Hinblick auf die dann fällig werdende Umsatzsteuervoranmeldung die Buchhaltungsunterlagen zu überbringen. Im hier zu entscheidenden Fall habe B mehrere Bescheide übergeben, als sie die Buchführungsunterlagen überbracht habe. Die streitgegenständliche Einspruchsentscheidung habe sich festgeklemmt, aber nicht abgeheftet in dem Ordner mit den Unterlagen befunden. Das FG hat sich in seinem Urteil u.a. auf diese Zeugenaussage gestützt.

Im Hinblick darauf hätte die Klägerin nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO näher begründen müssen, dass es für die Entscheidung des FG auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) von maßgeblicher Bedeutung sein könne, dass B nach ihrer Aussage vor dem FG das Steuerberatungsbüro gelegentlich auch aufgesucht hat, um lediglich Steuerbescheide abzugeben. Derartige Ausführungen fehlen. Das Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdebegründung, B sei am anlässlich der Aufstellung von Jahresabschlüssen für Firmen ihres Ehemannes beim Steuerberater vorbeigefahren, stellt lediglich eine Tatsachenbehauptung, nicht aber die Darlegung eines Verfahrensfehlers des FG dar.

c) Mit Einwendungen gegen die naturgemäß durch die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalles bestimmte konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung (einschließlich der eines Zeugenbeweises) durch das FG wird kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt (, BFH/NV 2008, 26). Die Würdigung von Tatsachen und Beweisen ist dem materiellen Recht zuzuordnen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom VII B 345/06, BFH/NV 2008, 23; vom IX B 54/07, BFH/NV 2008, 30; vom IX B 79/07, BFH/NV 2008, 22, und in BFH/NV 2008, 26).

Fundstelle(n):
VAAAC-72626