EuGH - C-67/08 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EG Art 56 Abs 1, EG Art 58 Abs 1 Buchst a, EG Art 58 Abs 3, EG Art 234 Abs 3, EGVtr Art 73b Abs 1, EGVtr Art 73d Abs 1 Buchst a, EGVtr Art 73d Abs 3, ErbStG 1997 § 21 Abs 1, ErbStG 1997 § 21 Abs 2 Nr 1, BewG 1991 § 121
Rechtsfrage
1. Erlauben die Regelungen des Art. 73d Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EGV/Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG, die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer auch noch bei Erbfällen des Jahres 1999 gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG (gegenständliche Beschränkung) auszuschließen?
2. Ist Art. 73b Abs. 1 EGV/Art. 56 Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Erbschaftsteuer, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers gegen Kreditinstitute in jenem Mitgliedstaat durch einen ebenfalls in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss?
3. Kommt für die Entscheidung, welcher der beteiligten Staaten die Doppelbelastung zu vermeiden hat, der Sachgerechtigkeit der verschiedenen Anknüpfungspunkte in den nationalen Steuerrechtsordnungen Bedeutung zu und ist --sollte dies der Fall sein-- die Anknüpfung an den Wohnsitz des Gläubigers sachnäher als die Anknüpfung an den Sitz des Schuldners?
Anrechnung; Erbschaftsteuer; Kapitalforderung; Spanien
Fundstelle(n):
AAAAC-72578