BGH Beschluss v. - IX ZR 15/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2

Instanzenzug: LG Berlin, 18 O 161/05 vom KG Berlin, 7 U 51/06 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu abgewichen, dass die Kenntnis des Gläubigers von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners bereits dann zu vermuten ist, wenn der Gläubiger tatsächliche Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen (zuletzt , NZI 2007, 512, 514). Eine Kenntnis der Beklagten von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht für den festgestellt, nicht für den Zeitraum vom bis zum .

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
GAAAC-72495

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein