BGH Beschluss v. - 5 StR 442/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Görlitz, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen in fünf Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 14.700 Euro angeordnet, davon in Höhe von 10.500 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten N. und in Höhe von 9.100 Euro als Gesamtschuldner mit dem Nichtrevidenten K. . Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich zum teilweisen Wegfall der Verfallsanordnung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hat nur in Höhe von 2.100 Euro Bestand. Nur für den Fall II. B. 3 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte allein mit dem Grundstoff Ephedrin handelte, ist belegt, dass der Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von 2.100 Euro vereinnahmte. In den übrigen Fällen ist hingegen den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte selbst faktische Verfügungsgewalt an den Verkaufserlösen zumindest in der Form der Mitverfügungsbefugnis erlangte (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2007, 121 m.w.N.; , Rdn. 8). Das Landgericht hat insoweit auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte seinen Anteil an den Verkaufserlösen erhielt. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen zur Anordnung eines weitergehenden Verfalls getroffen werden könnten. Die Verfallsanordnung über den Betrag in Höhe von 2.100 Euro hinaus ist daher in Wegfall zu bringen. Auf die Frage, inwieweit die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung bereits dem Grunde nach zulässig war (vgl. dazu m.N.), kommt es nicht mehr an. Eine Auswirkung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten besteht nicht, weil deren Beteiligungen am Vereinnahmen der Verkaufserlöse unterschiedlich waren und mithin ein anderer Sachverhalt für die sie betreffenden Verfallsanordnungen zugrunde zu legen wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAC-72442

1Nachschlagewerk: nein