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KSR Nr. 3 vom Seite 6

Freibetrag bei Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft

Freibetrag auch bei ausschließlicher Beteiligung von Kapitalgesellschaften als atypisch stille Gesellschafter

Dipl. Finanzwirt Dr. jur. Alexander Kratzsch

Der GmbH und atypisch Still steht der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG auch dann zu, wenn stiller Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist. Der BFH hat bisher zwar lediglich entschieden, dass der Freibetrag gewährt wird, wenn sich eine natürliche Person an dem gewerblichen Unternehmen einer Kapitalgesellschaft atypisch still beteiligt. Für die atypische stille Beteiligung einer Kapitalgesellschaft am gewerblichen Unternehmen einer anderen Kapitalgesellschaft kann jedoch nichts anderes gelten wie bei der Beteiligung natürlicher Personen.

Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten

Der Freibetrag i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG i.H. von 24 500 € ist für Gewerbebetriebe natürlicher Personen und Personengesellschaften betriebsbezogen zu gewähren. Daher steht der Freibetrag jedem „Betrieb” i. S. von § 2 GewStG zu. Anerkannt ist, dass der Freibetrag auch Kapitalgesellschaften zu gewähren ist, an deren gewerblichen Unternehmen natürliche Personen als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind. Bei der stillen Gesellschaft i. S. der §§ 230 ff. HGB handelt es sich nämlich um eine Personengesellschaft in Form der Innengesellschaft. Bei Vorliegen von atypisch stillen Gesellschaften ist der Freibetrag auch dann nur einmal zu gewähre...

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