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KSR Nr. 3 vom Seite 4

Zeitpunkt der Verlustzurechnung bei stillem Gesellschafter

Verlustabzug bei typisch stillem Gesellschafter erst nach Feststellung des Jahresabschlusses

Joachim Moritz

Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters dürfen nach einer Entscheidung des BFH erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil des Stillen berechnet und von seiner Einlage abgebucht worden ist; außerdem begründet die Verpflichtung zur Schuldübernahme keinen „erweiterten Verlustausgleich” nach § 15a EStG.

Verlustanteile des typisch stillen Gesellschafters

Der Kl. beteiligte sich über zwei Treuhänder als typisch stiller Gesellschafter an der X-GmbH (X). Zunächst beteiligte er sich (Beteiligung I) über die B als Treuhänderin mit 22,5 Mio. DM still an der X. Die Einlage sollte i. H. von ca. 19,4 Mio. DM durch Übernahme einer Darlehensverbindlichkeit der X gegenüber einer Bank und der Rest in bar erbracht werden. Bis zur Umschreibung des Darlehens hatte der Kl. die X in Höhe des übernommenen Betrags von allen Risiken und Pflichten aus dem Darlehensvertrag freizustellen. Im Jahr der Einlageleistung (ggf. auch im Folgejahr) war ihm ein anteiliger Vorwegverlust bis zur Höhe seiner Einlage zuzurechnen. Mit Ergänzungsvereinbarung übernahm die Treuhänderin kurz darauf für den Kl. den gesamten Steuerbilanzverl...

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