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Dauernde Wertminderung bei börsennotierten Aktien
BFH widerspricht der Verwaltungsauffassung
Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit von Teilwertabschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeschränkt. Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist danach nur noch zulässig, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist. Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ging die Finanzverwaltung bisher davon aus, dass eine Teilwertabschreibung nur zulässig sei, wenn aufgrund objektiver Kriterien von einer langfristig anhaltenden Wertminderung ernstlich – aus besonderem Anlass und keine bloße Kursschwankung – auszugehen sei. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass ein unter die Anschaffungskosten gesunkener Kurswert grundsätzlich eine Teilwertabschreibung rechtfertigt. Nur wenn zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung konkrete Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen, ist eine Teilwertabschreibung unzulässig.
Teilwert börsennotierter Aktien
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Nur wenn der Teilwert eines Wirtschaftsguts aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist, darf erfolgswirksam auf den niedrigeren Teilwert a...