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Bilanzänderung durch Berücksichtigung weiterer Sonderabschreibungen
Inanspruchnahme nach durchgeführter Bilanzberichtigung
Der BFH hat entschieden, das nach einer sog. Bilanzberichtigung auch eine sog. Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG durchgeführt werden kann, um den Abzug von Sonderabschreibungen zu erhöhen oder zu vermindern. Dem stehen bestands- oder rechtskräftige Einkommensteuerbescheide nicht entgegen. Sie können nach § 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AO korrigiert werden.
Sog. Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG
Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Busunternehmen hatte in Ostdeutschland für die Sanierung seines Betriebshofs einen öffentlichen Zuschuss erhalten, den es in seiner Bilanz passivierte und linear abschrieb. Auf der Aktivseite der Bilanz wurde ein Posten „Betriebshof” in die Bilanz eingestellt. Neben den linearen Abschreibungen nahm der Steuerpflichtige hier weitere Sonderabschreibungen nach § 4 FördG vor. Dabei wurde die Sonderabschreibung auf die Herstellungskosten inkl. dem bezuschussten Teil der Herstellungskosten vorgenommen. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde die Sonderabschreibung nur von dem um die Zuschüsse geminderten Ansatz des Betriebshofs zugelassen. Gleichzeitig wurde der Passivposten für die Zuschüsse gestrichen. Dies erkannte der Steuerpflichtige an. Zum Ausgleich der Erhöhungen des Gewinns beantragte er schon ...