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FG Saarland 23.08.2007 1 V 1253/07, BBK 5/2008 S. 4755

Gewinnvortrag erhöht das Betriebsvermögen nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG

Will eine GmbH eine Rücklage nach § 7g EStG bilden, muss sie den Gewinnvortrag bei der Ermittlung des Betriebsvermögens berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass eine Ansparrücklage nicht gebildet werden darf (§ 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG a. F.). So entschied das FG Saarland im einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom .

Der Gewinnvortrag sei Bestandteil des Eigenkapitals gem. § 266 Abs. 3 HGB und stehe der Kapitalgesellschaft so lange zur Verfügung, wie er nicht ausgeschüttet werde. Überschreite das Betriebsvermögen aufgrund des Gewinnvortrags die Grenze von 204.517 € (früher: 400.000 DM), bedürfe das Unternehmen daher nicht der steuerlichen Liquiditätshilfe des § 7g EStG. Nach dem Beschluss des FG erweist sich damit die Gewinnthesaurierung als nachteilig, wenn eine Ansparrücklage gebildet werden soll.

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