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FG München 20.09.2007 5 K 1161/07, NWB direkt 10/2008 S. 6

Kindergeldanspruch bei nur geringfügiger Beschäftigung

Eine aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG entspricht der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG i. d. F. v. erwähnten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Der Kindergeldanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Anspruchsteller nur geringfügig beschäftigt war.

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