BGH Beschluss v. - II ZA 17/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 552 a

Instanzenzug: LG Hamburg, 303 O 77/05 vom OLG Hamburg, 1 U 59/06 vom

Gründe

Der Antrag des Beklagten, ihm für das beabsichtigte Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil der Senat im Falle einer Revisionseinlegung nach § 552 a ZPO verfahren müsste (s. hierzu auch , iuris Tz. 1). Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels muss auch bei einer zugelassenen Revision gegeben sein (, iuris Tz. 2).

1. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer höchstrichterlich zu klärenden Rechtsfrage zuzulassen, besteht nicht mehr. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der erkennende Senat im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des 5. Strafsenats (s. zuletzt Beschl. v. - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.), der das Berufungsgericht gefolgt ist, ausgesprochen, dass er die früher erwogene "Vorrangrechtsprechung" fallen lässt, um den Geschäftsführer nicht strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, wenn er die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt und damit seiner Massesicherungspflicht nachkommen will (Sen.Urt. v. - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1455 ff.).

2. Die Rechtsverfolgung des Beklagten bietet auch im Übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAC-71991

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein