Umsatzsteuerliche Behandlung von Förderdarlehen der Filmstiftung NRW
Die Filmstiftung Nordrhein-Westfalen GmbH, Düsseldorf, (Filmstiftung) ist auf Landesebene als Fördereinrichtung für den Film- und Fernsehbereich zuständig. Gesellschafter der Filmstiftung sind neben dem Land NRW und der Landesanstalt für Medien, auch die Sender WDR, ZDF und RTL.
Die Voraussetzungen und Bedingungen einer Förderung durch die Filmstiftung ergeben sich aus den Förderrichtlinien. Ziel der Förderung ist u.a. Unterstützung und Weiterentwicklung der nordrhein-westfälischen Filmkulturwirtschaft. Gefördert werden z.B. die Vorbereitung und Herstellung von Kinofilmen und Fernsehprojekten. Dies erfolgt in Form von bedingt rückzahlbaren zinslosen Darlehen an den Filmproduzenten. Die Entscheidung erfolgt durch den Filmförderausschuss der Filmstiftung, unabhängig davon, ob sich die Sender mit eigenen Etatmitteln beteiligen. Die Rückzahlung des Darlehens ist an die Bedingung geknüpft, dass die Produktion Verwertungserlöse erbringt.
Sofern sich die Sender an den geförderten Filmproduktionen mit eigenen Etatmitteln beteiligen lässt sich dieser vertraglich das Fernsehsenderecht einräumen. Auf die in diesem Zusammenhang ausgehandelten Vertragsbedingungen hat die Filmstiftung keinen Einfluss. Die Leistung des Filmproduzenten an den Sender unterliegt der Umsatzsteuer.
Die gewährten Filmförderdarlehen der Filmstiftung, sind beim Zuwendungsempfänger umsatzsteuerrechtlich kein Entgelt von dritter Seite für eine Leistung (z.B. Senderechtseinräumung) des Filmproduzenten an den (jeweiligen) Sender. Die Filmförderdarlehen sind umsatzsteuerlich unbeachtlich als nichtsteuerbarer echter Zuschuss, da es sich um eine Darlehensgewährung handelt.
Wird die Herstellung von Kinofilmen und Fernsehprojekten gefördert, ist von dem Verhältnis „Filmstiftung NRW – Zuwendungsempfänger” das Verhältnis „Zuwendungsempfänger – Sender” zu unterscheiden.
Die Leistung des Filmproduzenten an den Sender durch Einräumen des Fernsehsenderechts unterliegt der Umsatzsteuer. Dieses Entgelt ist nicht in einen der Umsatzsteuer unterliegenden und einen nicht steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. Eine Filmgemeinschaftsproduktion, die unter das Filmförderungsabkommen fällt, liegt nicht vor.
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gemeinschaftsproduktionen der Rundfunkanstalten und inländischer Filmproduzenten wird auf die Kurzinformationen Umsatzsteuer der OFD Düsseldorf Abt. Köln Nr. 09/1995 vom und der OFD Münster vom Nr. 21/95 vom hingewiesen.
Oberfinanzdirektion
Münster v. - S 7100 - 38 - St
44-32
Fundstelle(n):
FAAAC-71950