Thüringer Landesfinanzdirektion - S 2337 A - 09 - A 2.15

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten

Bezug:

A. Allgemeines

Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte (ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsbürgermeister und Beigeordnete) erhalten als Ehrenbeamte eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. S. 92).

  1. Die den ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten (mit Ausnahme der Ortsbürgermeister) gewährten Aufwandsentschädigungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und unterliegen damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§ 38 EStG), soweit sie nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 oder § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei sind.

  2. Steuerfrei sind

    • nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen,

    • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären.

  3. Die Regelung dieses Erlasses gilt nicht für die Aufwandsentschädigungen, die den ehrenamtlichen Ortsbürgermeistern (§ 45 Thüringer Kommunalordnung) gewährt werden. Für diese ist meine Verfügung vom  – S 2121 A – 10 – A 2.15 anzuwenden.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen

Die nach der ThürAufEVO gewährten Aufwandsentschädigungen – mit Ausnahme der Aufwandsentschädigungen, die den Ortsbürgermeistern gewährt werden – sind in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch in Höhe von 175 € monatlich, steuerfrei (R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Lohnsteuer-Richtlinien 2008;  IV C 5 – S 2337/0 –). Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 175 €, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei.

C. Zusammentreffen mit Entschädigungen der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder

Die Aufwandsentschädigungen, die daneben als Mitglied kommunaler Volksvertretungen bezogen werden, unterliegen als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ebenfalls grundsätzlich der Einkommensteuer. Diese Entschädigungen können zusätzlich zu den Aufwandsentschädigungen nach der ThürAufEVO bis zu dem oben genannten Erlass vom aufgeführten Höchstbeträgen steuerfrei bezogen werden. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 ist insoweit nicht anzuwenden.

D. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen

Mit den steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit der Tätigkeit als ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter zusammenhängen – mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen (unter Beachtung von § 4 ThürAufEVO) – abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Falle können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die teilweise Anerkennung von pauschalen Steuerfreibeträgen und tatsächlichen Kosten nebeneinander ist nicht möglich; die tatsächlichen Kosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für den gesamten Veranlagungszeitraum und alle Kostenarten einheitlich geltend gemacht werden.

E. Anwendungszeitraum

Diese Verfügung ergeht im Einvernehmen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und ist ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Sie ersetzt die o.a. Verfügungen vom , und ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

Thüringer Landesfinanzdirektion v. - S 2337 A - 09 - A 2.15

Fundstelle(n):
YAAAC-71948