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FG Münster Urteil v. - 15 K 5796/03 U

Gesetze: UStG § 3 Abs. 9 Satz 4, RL 77/388 E, WG Art. 6 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuersatz von Imbissbetrieben auf Volksfesten und Jahrmärkten

Leitsatz

1) § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG ist nicht in vollem Umfang richtlinienkonform. Eine Umqualifizierung von Lieferungen in sonstige Leistungen ist unzulässig.

2) Umsätze von Imbissbetrieben auf Volksfesten und Jahrmärkten, bei denen die Kunden den Imbiss an "Verzehrvorrichtungen" in Gestalt von Verkaufstheken bzw. Ablagebrettern einnehmen, unterliegen dem Regelsteuersatz. Sofern der Kunde den Imbiss "mitnimmt", unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

3) Dass der Imbissbetrieb die Speisen zubereitet, sie in Papierservietten oder Einwegschälchen mit Einweggabeln und "Verzehrvorrichtungen" bereithält, steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAC-71911

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Urteil v. 13.11.2007 - 15 K 5796/03 U

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