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FG Münster 13.07.2007 9 K 1080/04 K, G, F, 9 K 4302/04 K, F, IWB 4/2008 S. 1259

Gewerbesteuer | Hinzurechung gem. § 8 Nr. 3 GewStG bei stillen Einlagen von EU-Kapitalgesellschaften gemeinschaftsrechtswidrig

▶ Urteil: Die Hinzurechnung der Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters gem. § 8 Nr. 3 GewStG verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) und/oder die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), falls es sich bei dem stillen Gesellschafter um eine Kapitalgesellschaft handelt, die in einem EU-Staat ansässig ist (EFG 2007 S. 1976).

▶ Hinweis: Im Streitfall waren zwei ausländische Kapitalgesellschaften mit Sitz in Österreich und Italien als stille Gesellschafter an der Klin., einer deutschen GmbH, beteiligt. Die Gewinnanteile der stillen Gesellschafter rechnete das FA bei der Gewerbesteuerermittlung der Klin. für die Streitjahre 1998 bis 2000 nach § 8 Nr. 3 GewStG hinzu. Nach der bis einschließlich 2007 geltenden Vorschrift werden die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet, wenn sie bei...BStBl 1999 II S. 851

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