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Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung bei einem Autohaus
Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen nach funktionaler Betrachtungsweise
Der BFH hat mit entschieden, welche Wirtschaftsgüter bei einem Autohaus die wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, so dass eine Betriebsverpachtung und keine Betriebsaufgabe vorliegt, wenn nur diese Wirtschaftsgüter verpachtet und weitere Wirtschaftsgüter verkauft werden: Bei einem Autohaus bilden das speziell für dessen Betrieb hergerichtete Betriebsgrundstück samt Gebäuden, Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen im Regelfall die alleinigen Betriebsgrundlagen. Nicht zu den wesentlichen Grundlagen gehören das Umlaufvermögen und die beweglichen Anlagegüter, insbesondere die Werkzeuge und Geräte.
Betriebsaufspaltung durch Veräußerung des Anlage- und Umlaufvermögens beendet
Die Entscheidung basiert auf folgendem Fall: Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks, das 1988 für eine Auto-Vertragshandlung mit zugehöriger Vertragswerkstatt bebaut worden war. Er verpachtete es mehrere Jahre im Wege einer Betriebsaufspaltung an eine ihm gehörige GmbH, die das Autohaus betrieb. Mit Wirkung zum veräußerte die das Autohaus betreibende GmbH das Umlaufvermögen und das bewegliche...