BFH Beschluss v. - II B 107/06

Vorliegen einer gemischten Schenkung bei Übernahme von Verbindlichkeiten des Zuwendenden

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu fordernde Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen und dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II B 32/06, BFH/NV 2007, 966; vom X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705). Liegt zu der Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt hat oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden muss (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob bei einer Grundstücksschenkung eine berücksichtigungsfähige Gegenleistung des Beschenkten bereits dann vorliegt, wenn der Beschenkte auf dem geschenkten Grundstück abgesicherte Verbindlichkeiten im Außenverhältnis zu den Gläubigern übernommen hat, fehlt es an schlüssigen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit in einem künftigen Revisionsverfahren.

Es ist durch die Rechtsprechung (, BFHE 197, 260, BStBl II 2002, 165) geklärt, dass sich die Frage, ob einer freigebigen Zuwendung eine Gegenleistung mit der Folge gegenübersteht, dass eine gemischte Schenkung gegeben ist, zunächst nach zivilrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Soweit die Gegenleistung in der Übernahme von Verbindlichkeiten des Zuwendenden bestehen soll, ist dabei nicht maßgebend, ob der Bedachte die Verbindlichkeiten im Außenverhältnis zu den Gläubigern übernommen hat. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Bedachte im Innenverhältnis zum Zuwendenden diesen von seinen Verbindlichkeiten zu befreien hat. Aus der Beschwerdebegründung werden keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung oder Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen.

Es fehlt darüber hinaus an Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage im Revisionsverfahren, soweit sich der Kläger darauf beruft, die Verbindlichkeiten auch im Innenverhältnis zur Schenkerin übernommen zu haben. Dieses tatsächliche Vorbringen steht in Widerspruch zu den in der Vorentscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, wonach der Kläger die Verbindlichkeiten im Innenverhältnis zur Schenkerin nicht getragen habe. Der Kläger hat in Bezug auf diese tatsächlichen Feststellungen, an die der BFH als Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen geltend gemacht. Damit fehlt es auch an der schlüssigen Darlegung einer im Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage.

b) Soweit nach Meinung des Klägers „die grundsätzlich unterschiedliche Behandlung von Verbindlichkeiten bei Übertragung unter Lebenden und durch Tod” verfassungsrechtlich anzuzweifeln sei, ist ebenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht schlüssig dargelegt. Wird mit der Beschwerde ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer diesen zumindest inhaltlich näher begründen. Dies erfordert eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen einschlägigen Rechsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung (z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 28/05, BFH/NV 2006, 2273; vom II B 152/02, BFH/NV 2004, 533). Dem entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

2. Ein Ruhen des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die vom Kläger angekündigte Rückabwicklung der Schenkung kommt nicht in Betracht. Zwar kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden (, BFH/NV 2001, 893; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 FGO Rz 166). Dies setzt —neben der Zustimmung der Beteiligten— voraus, dass diese Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung). Daran fehlt es hier, weil die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist und deshalb unabhängig von der Rückabwicklung der Schenkung keinen Erfolg haben kann (vgl. , BFH/NV 2000, 576, 577).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 573 Nr. 4
SAAAC-71428