FinMin Baden-Württemberg - 3 - S 3000/18

Verfahrensänderung ab hinsichtlich der gesonderten Feststellungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer der
• Grundbesitzwerte,
• Werte von Betriebsvermögen,
• Werte des Anteils an Betriebsvermögen,
• Werte nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und
• Werte des Vermögens von Gemeinschaften i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG

Bezug:

Klarstellend weist das , Textziffer 1.1.2 nicht dahingehend zu verstehen ist, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt in jedem Fall einen Grundbesitzwert anzufordern hat. Die Entscheidung über eine Anforderung obliegt – wie bisher – dem jeweiligen Bearbeiter. Dieser prüft vorab, ob es überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommen kann. Ist dies nach seiner Einschätzung nicht der Fall, – z.B. aufgrund hoher persönlicher Freibeträge – ist von einer Anforderung abzusehen.

Es ist jedoch sicherzustellen, dass die zuständige Grundstückswertstelle vom Eigentümerwechsel und der vorzunehmenden Zurechnungsfortschreibung in geeigneter Form unterrichtet wird. Eine Fortschreibung erst bei Vorliegen der Grundbuchumschreibung kann zu fehlerhaften Datenbeständen führen. Es besteht keine ausdrückliche Verpflichtung und auch keine Frist für Erben zur Korrektur des Grundbuchs. Diese ist lediglich innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall kostenfrei.

FinMin Baden-Württemberg v. - 3 - S 3000/18

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
GAAAC-71364