BGH Beschluss v. - X ZR 136/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Münster 12 O 265/05 vom OLG Hamm 8 U 162/05 vom

Gründe

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung gewandt. Für den Streitwert einer gegen diese Verurteilung gerichteten Revision kommt es lediglich auf die Beschwer der beklagten Partei durch das Berufungsurteil an (; vgl. auch ). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Beschwer des Beklagten bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden ist (m.w.N. BGH, Versäumnisurt. v. - XII ZR 14/00, NJW-RR 2002, 145; ). Diesen bewertet der Senat im vorliegenden Fall mit 1.000,-- €.

Fundstelle(n):
LAAAC-71319

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein