BGH Urteil v. - III ZR 79/07

Leitsatz

[1] Im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung kann dem Herausgeber von nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten das Recht eingeräumt werden, diese nachträglich zu sperren.

Bei der Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts muss er einem Interesse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit der Telefonkarten nicht Rechnung tragen.

Gesetze: BGB § 133 A; BGB § 157 D; BGB § 315

Instanzenzug: LG Bonn 10 O 564/04 vom OLG Köln 3 U 113/06 vom

Tatbestand

Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, unterhält bundesweit öffentliche Fernsprecher. Diese werden von den Kunden auch mit Telefonkarten genutzt, auf deren Chips jeweils das aktuelle Gesprächsguthaben elektronisch gespeichert ist. Seit 1990 werden über einen ursprünglich von der Deutschen Bundespost Telekom, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dann von dieser betriebenen und später von deren Tochtergesellschaft Deutsche Telekom Cardservice GmbH fortgeführten Sammlerservice Telefonkarten mit besonderen Motiven verkauft. Für diese Art von Telefonkarten ist ein Sammlermarkt entstanden, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch ihre Werbung förderte. So warb sie unter anderem für Kartenzubehör (beispielsweise Kartenlesegeräte, limitierte Cardboxen) und für Neuerscheinungen von Telefonkarten. Auch auf Telefonkarten warb sie für das Sammeln dieser Karten. Außerdem vertrieb die Rechtsvorgängerin der Beklagten limitierte Auflagen bestimmter Telefonkarten in der Absicht, zu einem hohen Sammlerwert beizutragen.

Veranlasst durch diese Werbung erwarb der Kläger nach seinem Vortrag in den Jahren 1992 bis 1994 Telefonkarten mit besonderen Motiven im Nominalwert von 3.960 DM (= 2.024,72 €), um sie ungebraucht in seine Sammlung aufzunehmen.

Im Jahre 2001 sperrte die Beklagte die vor Mitte Oktober 1998 ausgegebenen Telefonkarten, auf denen anders als bei später veräußerten Telefonkarten keine Ablauffrist angegeben war, in der Weise, dass mit ihnen ab dem nicht mehr telefoniert werden konnte. Den betroffenen Karteninhabern bot die Beklagte einen (unbefristeten) Umtausch gegen neue Telefonkarten unter Anrechnung des Restguthabens der gesperrten Karten an.

Der Kläger begehrt Erstattung der unverbrauchten Guthaben sowie Ersatz des verlorenen Sammlerwerts seiner Telefonkarten Zug um Zug gegen deren Rückgabe. Er behauptet, durch die willkürliche Sperrung der Telefonkarten habe seine Sammlung um 7.715,64 € an Wert verloren. Bei Ausgabe der Sammlerkarten sei der Rechtsvorgängerin der Beklagten klar gewesen, dass es gerade auf die dauerhafte Telefoniermöglichkeit als wertbildenden Faktor angekommen sei.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 9.740,36 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung angenommen, dass die Beklagte die Gültigkeit der Telefonkarten nachträglich befristen durfte. Einer entsprechenden Regelung habe es bedurft, weil kein redlicher und verständiger Kartenerwerber davon ausgegangen sei, dass Telefonkarten, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch darin bestanden habe, abtelefoniert zu werden, ewige Gültigkeit hätten. Das gelte unabhängig davon, ob sich im Laufe der Jahre für die Karten ein Sammlermarkt entwickelt habe, bestimmte Karten mit vollem Guthaben einen hohen Sammlerwert gehabt hätten und die Beklagte durch entsprechende Werbung den Ankauf von Karten zu Sammlerzwecken forciert habe. Eine an den typischen Interessen der Telefonkartenerwerber einerseits und der Beklagten andererseits orientierte ergänzende Vertragsauslegung führe zu dem Ergebnis, dass die Beklagte gemäß § 315 BGB berechtigt gewesen sei, die Gültigkeitsdauer der Telefonkarten nachträglich entsprechend der Billigkeit angemessen anzupassen. Die von der Beklagten vorgenommene und in angemessener Zeit angekündigte zeitliche Befristung bis zum mit Umtauschrecht und Erhalt des Guthabenwerts entspreche billigem Ermessen. Ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten an einer Gültigkeitsbefristung ergebe sich daraus, dass die Beklagte nach ihrem vom Kläger nicht substanziiert bestrittenen Vorbringen wegen der ständigen Fortentwicklung der Informationstechnologie immer wieder Veränderungen an ihren öffentlichen Fernsprechern und den Telefonkarten vornehmen müsse. Außerdem sei die Beklagte nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten in der Lage, den um sich greifenden Fällen des Missbrauchs durch Manipulationen an den Karten, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirksam zu begegnen. Den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers der Telefonkarten sei dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er bei Ablauf der Geltungsdauer die gesperrten, noch nicht abtelefonierten Karten unbefristet gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert umtauschen könne. Ein weitergehendes Interesse von Kartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit sei bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen. Das Risiko für die Art und Weise, wie sich ein Sammlermarkt und die Sammlerwerte entwickeln, trage der Sammler.

II.

Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung auf Erstattung der unverbrauchten Guthaben und auf Schadensersatz wegen Minderung des Sammlerwerts seiner Telefonkarten. Durch die nachträgliche Befristung der Gültigkeit der von dem Kläger erworbenen Telefonkarten hat die Beklagte nicht ihre vertragliche Leistungstreuepflicht verletzt.

1. Aufgrund des jeweiligen Telefonkartenvertrages ist die Beklagte ebenso wie bereits ihre Rechtsvorgängerin verpflichtet, für die Kartennutzung ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher vorzuhalten und den Karteninhabern, auch dem Kläger, die Führung von Telefongesprächen im Rahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen (BGHZ 148, 74, 78). Diese Hauptleistungspflicht war hinsichtlich der Gültigkeit der Telefonkarten zunächst nicht näher ausgestaltet. Die Telefonkarten, die der Kläger nach seinem Vorbringen in den Jahren 1992 bis 1994 erwarb, enthielten - anders als die ab Oktober 1998 von der Beklagten herausgegebenen Telefonkarten - keine Beschränkung des Geltungszeitraums. Es kann dahinstehen, ob angesichts eines fehlenden Gültigkeitsvermerks ursprünglich ein zeitlich unbegrenztes Telefonieren von dem Leistungsversprechen der Beklagten umfasst war. Jedenfalls durfte die Beklagte die von dem Kläger erworbenen Telefonkarten nachträglich sperren.

2. Ein Recht zur nachträglichen Befristung der Telefonkarten hat das Berufungsgericht der Beklagten zutreffend im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung eingeräumt.

a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung unterliegt der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Telefonkarten sind für den allgemeinen Verkehr bestimmt und im ganzen Bundesgebiet für die Nutzung der von der Beklagten unterhaltenen öffentlichen Fernsprecher verbreitet. Deshalb ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Verkehrsfähigkeit eine allgemein verbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls sachlich geboten (vgl. BGHZ 164, 286, 292 m.w.N. zum Verlust der Gültigkeit von Briefmarken durch einen staatlichen Hoheitsakt).

b) Die Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne der §§ 133, 157 BGB finden hier Anwendung, wovon auch die Revision ausgeht. Sie haben Vorrang gegenüber der Bestimmung der Leistungspflicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und gegenüber der Lehre von der fehlerhaften Geschäftsgrundlage (BGHZ 164, 286, 292 m.w.N.). Die in einem Telefonkartenvertrag getroffenen Regelungen sind der ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich. Dabei kann offen bleiben, ob Telefonkarten als sogenannte kleine Inhaberpapiere im Sinne von § 807 BGB einzuordnen sind (so OLG Köln, ZIP 2000, 1836, 1837; ausdrücklich offen gelassen in BGHZ 148, 74, 76; vgl. Hofbauer/Hahn, MMR 2002, 589 ff m.w.N.; Westermann, K & R 2001, 489, 491 ff m.w.N.). Abzustellen ist auf den der Kartenbegebung zugrunde liegenden Vertrag, dessen Rechtsnatur ebenso dahingestellt bleiben kann.

c) Die ergänzende Vertragsauslegung führt zwar zu einem Recht der Beklagten, die Gültigkeitsdauer der vor Mitte Oktober 1998 ausgegebenen Telefonkarten nachträglich zu beschränken. Damit korrespondiert aber kein Anspruch des Karteninhabers auf Erstattung des Nominalwerts der gesperrten Karten und auf Ersatz eines reduzierten Sammlerwerts. Der Karteninhaber kann nur den Umtausch der gesperrten Telefonkarten gegen neue mit gleichem Guthaben verlangen.

aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die "Lücke" von Anfang an bestanden oder sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGHZ 84, 1, 7). Eine solche Regelungslücke ist hier in Bezug auf die Beschränkung der Gültigkeitsdauer gegeben. Es fehlte eine vertragliche Regelung dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte die Gültigkeit der Telefonkarten nachträglich sperren durfte.

bb) Bei der demnach erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (vgl. Senat BGHZ 158, 201, 207; BGHZ 84, 1, 7; 127, 138, 142; 164, 286, 292; jeweils m.w.N.). Zur Ausfüllung einer Vertragslücke bietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden eine vom Berufungsgericht präferierte entsprechende Anwendung des § 315 BGB an, wenn ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung den Belangen der leistenden Partei gerecht wird. Das Bestimmungsrecht muss nach dem in § 315 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Maßstab des billigen Ermessens ausgeübt werden. Zugunsten der anderen Partei greift der Schutzgedanke des § 315 Abs. 3 BGB, so dass die einseitige Bestimmung des offen gebliebenen Punkts unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung steht (vgl. BGHZ 41, 271, 275 f; 90, 69, 78 ff).

(1) Gemessen daran hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass sich die Vertragsparteien der vor Mitte Oktober 1998 abgeschlossenen Telefonkartenverträge dahingehend geeinigt hätten, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin entsprechend § 315 Abs. 1 BGB berechtigt sein sollte, die Gültigkeitsdauer der Telefonkarten nachträglich entsprechend der Billigkeit anzupassen, und im Gegenzug den Kunden ein unbefristetes Recht zum Umtausch der gesperrten Karten gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert einräumen musste. Ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten an einer Gültigkeitsbefristung ergibt sich daraus, dass sie, wie sie geltend macht, wegen der ständigen Fortentwicklung der Informationstechnologie immer wieder gezwungen ist, Veränderungen an ihren öffentlichen Fernsprechern und den dafür vorgesehenen Telefonkarten vorzunehmen, was eine unbegrenzte Weiterbenutzung von vor Jahren ausgegebenen Telefonkarten ausschließt. Außerdem beruft sich die Beklagte darauf, dass sie nur mit Hilfe der Befristung der Telefonkarten in der Lage sei, den um sich greifenden Fällen des Missbrauchs durch Manipulationen an den Chips, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirksam zu begegnen (vgl. dazu BGHZ 148, 74, 83 f). Dem ist der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, nicht mit substanziiertem Vortrag entgegen getreten. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen.

(2) Den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers von Telefonkarten wird - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er bei Ablauf der Geltungsdauer die gesperrten, noch nicht verbrauchten Telefonkarten unter Anrechnung des Restguthabens unbefristet gegen aktuelle Telefonkarten umtauschen kann. Diese Umtauschmöglichkeit bietet die Beklagte nicht nur für die ab Mitte Oktober 1998 herausgegebenen, von vornherein befristeten Telefonkarten an, sondern auch für die hier streitgegenständlichen, vorher in Verkehr gebrachten und nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Karten. Da dem Kunden bei dieser Ausgestaltung der Gegenwert noch nicht verbrauchter Gesprächseinheiten auf Dauer und ohne Einschränkung erhalten bleibt, wird das vertragliche Äquivalenzverhältnis gewahrt.

(3) Ein darüber hinausgehendes Interesse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit vor Oktober 1998 erworbener Telefonkarten mit besonderen Motiven musste das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht berücksichtigen, selbst wenn eine zeitlich unbeschränkte Telefoniermöglichkeit den Sammlerwert dieser Karten erheblich erhöhte. Maßgeblich für die ergänzende Vertragsauslegung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGHZ 81, 135, 141; Staudinger/Roth [Januar 2003] § 157 Rn. 34 m.w.N.). Dass in den Jahren 1992 bis 1994, als der Kläger nach seiner Darstellung die Telefonkarten erwarb, gerade die unbeschränkte Telefoniermöglichkeit den Sammlerwert entscheidend prägte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht aus dem Vortrag des Klägers entnehmen können. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger reklamierte Bedeutung der fehlenden Befristung für die Rechtsvorgängerin der Beklagten erkennbar war und Grundlage der vor Mitte Oktober 1998 abgeschlossenen Telefonkartenverträge wurde. Allein die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten betriebene Werbung, aus der der Kläger eine Einbeziehung des Sammlerwerts in den Vertragsinhalt herleitet, für das Sammeln von Telefonkarten genügt nicht, um ein Sammlerinteresse an einer unbeschränkten Gültigkeitsdauer der Telefonkarten in die ergänzende Vertragsauslegung einzubeziehen. Auch mit der Anpreisung hoher Sammlerwerte garantierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht eine unbegrenzte Telefoniermöglichkeit und einen vornehmlich daran geknüpften Sammlerwert, zumal sich dessen Entwicklung nicht vorhersehen ließ. Das Risiko für die Art und Weise, wie sich ein Sammlermarkt und die Sammlerwerte entwickeln, trägt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - grundsätzlich der Sammler. Die Unwägbarkeiten, die auch mit vergleichbaren Sammlungen von anderen zum Bezahlen von Leistungen bestimmten Sachen (z.B. Briefmarken, Münzen) verbunden sind, können nicht dem die Sammelgegenstände ausgebenden Unternehmer angelastet werden, auch wenn dieser das Sammeln gefördert hat.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 562 Nr. 8
WM 2008 S. 1886 Nr. 40
VAAAC-71291

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja