Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen
Leitsatz
Unterhält ein Betrieb Kontokorrentkredite und Eurokredite bei vier Kreditinstituten, so können diese als einheitliche Schuld
zu behandeln sein, wenn die Kredite wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen (hier: einen Sicherheiten-Poolvertrag)
zwischen den Kreditgebern und dem Kreditnehmer derart verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die Inanspruchnahme
von Krediten in der benötigten Größenordnung und die längerfristigen Nutzung der Kreditmittel sichert.
Kontokorrentschulden sind keine sog. Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, wenn aus den Umständen der Kreditgewährung
geschlossen werden muss, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentkontos dem Unternehmer ein bestimmter Mindestkredit dauerhaft
zur Verfügung sehen soll (vgl. , BStBl. II 1981, 223).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 945 Nr. 15 RAAAC-71155
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.11.2007 - 6 K 350/04
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