Zur Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden i. S. v. § 33 EStG
Leitsatz
Aufwendungen sind nur dann außergewöhnlich i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG, wenn sowohl das Ereignis, das die Belastung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt, als auch die Aufwendungen als solche außerhalb des Üblichen liegen.
Auf Fehlern im Bereich der Planung eines Gebäudes beruhende Schäden können einkommensteuerlich nicht anders behandelt werden,
als Schäden, die aus Fehlern bei der Bauausführung resultieren, da sich in beiden Fällen das Risiko der Schlechterfüllung
durch die mit der Planung und Bauausführung beauftragten Personen realisiert.
Aufwendungen zur Behebung von Planungsfehlern des Bauträgers – wie die Nichtberücksichtigung des Wiederanstiegs des Grundwasserspiegels
nach Verlagerung des Braunkohleabbaus – ermöglichen deshalb keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAC-71119
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.05.2007 - 1 K 1565/06 E
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