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BFH 08.11.2007 IV R 24/05, StuB 4/2008 S. 154

Abgrenzung zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tätigkeit

Ein Landwirt, der auch einen Gewerbebetrieb für Klärschlammtransporte unterhält, erzielt mit den Einnahmen für den Transport und die Ausbringung von Klärschlamm auch S. 155insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Landwirtschaft, als er den Klärschlamm mit Maschinen des Gewerbebetriebs auf selbstbewirtschafteten Feldern ausbringt (Bezug: § 1, 13, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Praxishinweise: Betriebseinnahmen (= Zugänge, die durch den Betrieb veranlasst sind) sind dem Betrieb/der Einkunftsart zuzuordnen, mit dem/der sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit mehreren Betrieben/Einkunftsarten, so ist für die Zuordnung die Einkunftsart maßgeblich, die im Vordergrund steht. Steht – wie im Streitfall – die Abfallentsorgung im ...

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