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BFH 08.11.2007 IV R 35/06, StuB 4/2008 S. 154

Abgrenzung zwischen Land- und forstwirtschaftlichem Hilfsgeschäft und gewerblichem Grundstückshandel

(1) Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom – IV R 38/03, BStBl 2006 II S. 166 = Kurzinfo StuB 2006 S. 33). (2) Bedient sich der Landwirt zur Erschließung des Baugeländes eines Dritten, der Geschäfte dieser Art eigengewerblich betreibt, ist ihm dessen Tätigkeit als eigene zuzurechnen (Anschluss an das Senatsurteil vom – IV R 132/68, BStBl II S. 483). (3) Aktivitäten eines Dritten sind dem Landwirt dagegen nicht zuzurec...

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