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BSG 06.09.2007 B 14/7b AS 66/06 R, NWB 8/2008 S. 59

Sozialversicherungsrecht | Anrechnung von Versicherung und Autozeitwert für Antrag auf Grundsicherung

Wer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt, muss zuvor nicht in jedem Fall seine Rentenversicherung beleihen oder unwirtschaftlich verkaufen. Allerdings kann der nicht mehr als angemessen zu betrachtende Wert eines Autos in den Freibetrag nach § 12 SGB II einzurechnen sein. Dabei gilt grundsätzlich ein Verkehrswert des Kraftfahrzeugs über 7 500 € ohne weitere Prüfung als unangemessen ( B 14/7b AS 66/06 R). Im Streitfall ging es um einen Arbeitslosen, dessen Auto einen Zeitwert von 9 600 € hatte. Das BSG rechnete zwar den überschießenden Wert von 2 100 € in den Freibetrag ein; da die Rückkaufswerte der Rentenversicherung unberücksichtigt blieben, wurde der individuelle Freibetrag hier aber nicht erreicht.

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