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FG Nürnberg 20.09.2007 IV 277/2004 , NWB direkt 8/2008 S. 9

Zeitpunkt der Ausführung von Schenkungen

Zivilrechtlich ist eine Schenkung dann ausgeführt, wenn der Schenker alles getan hat, was er für den Vollzug tun muss. Es genügt ein bedingter oder befristeter Vollzug, der Leistungserfolg wird nicht verlangt. Steuerrechtlich ist eine Schenkung ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll; danach richtet sich auch der Gegenstand der Schenkung. Ist der Erwerb dem Finanzamt vor Abgabe der Schenkungsteuerklärung nicht angezeigt oder sonst wie bekannt geworden, ist bei späterem Ergehen des Bescheids Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten.

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