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FG Münster Urteil v. - 8 K 3267/05 GrE EFG 2008 S. 556 Nr. 7

Gesetze: UStG § 13b Abs. 2, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 9 Abs. 3

Grunderwerbsteuer; Umsatzsteuer

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage; Option

Leitsatz

1. § 9 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG sind durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geändert bzw. erweitert worden mit der Folge, dass bei allen Umsätzen, die unter die GrEStG fallen und bei denen auf die Steuerbefreiung verzichtet worden ist, gem. § 13b Abs. 2 UStG der Erwerber - sofern Unternehmer - Schuldner der USt ist.

2. Die für einen kurzen Übergangszeitraum fortgewährte Anwendung des ausgelaufenen Umsatzsteuerrechts bedingt auch eine Fortgeltung der Rechtsgrundsätze, die zur Höhe der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei ust-pflichtigen Grundstücksumsätzen aufgestellt wurden.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 556 Nr. 7
AAAAC-70676

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FG Münster, Urteil v. 19.11.2007 - 8 K 3267/05 GrE

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