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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VI 246/2006 EFG 2008 S. 520 Nr. 7

Gesetze: AO § 163 S. 1, AO § 163 S. 2, AO § 227, EStG § 37 Abs. 3 S. 2, EStG § 51a Abs. 1

Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO

Leitsatz

Ein Fall sachlicher Unbilligkeit liegt vor, wenn die Festsetzung der Steuer zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwider läuft, dass die Festsetzung der Steuer unbillig erscheint, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt.

Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG bemessen sich die Einkommensteuer-Vorauszahlungen und damit zwangsläufig auch die Kirchensteuer-Vorauszahlungen grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach der letzten Veranlagung ergeben hat.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 520 Nr. 7
MAAAC-70672

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 22.11.2007 - VI 246/2006

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