Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG
I. Anträge auf Verrechnungsstundung mit Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG
Bei der Europäisierung des Umwandlungssteuerrechts durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) musste auch die Erstattung der im Anrechnungsverfahren gebildeten Körperschaftsteuerguthaben neu geregelt werden.
Die bisher in § 37 Abs. 2 und Abs. 2a Nr. 2 KStG enthaltene ausschüttungsabhängige Regelung bei der Mobilisierung von KSt-Guthaben wurde durch eine ausschüttungsunabhängige ratierliche Auszahlung des zum vorhandenen KSt-Guthabens ersetzt. Nach § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG haben Körperschaften einen Anspruch auf Auszahlung des auf den ermittelten Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017. Der Anspruch wird gem. § 37 Abs. 5 Satz 3 KStG für den gesamten Auszahlungszeitraum durch Bescheid festgesetzt. Die Raten werden jeweils am 30. September des Jahres ausgezahlt. Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist der Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe auszuzahlen, wenn die Bekanntgabe des Bescheids nach dem erfolgt.
Eine Auszahlung vor dem kommt nicht in Betracht (§ 37 Abs. 5 KStG i. d. Fassung des JStG 2008)
In den Finanzämtern gehen vermehrt Anträge ein, die die Verrechnung von jetzt fälligen Steuerforderungen (z.B. Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer) mit den Auszahlungsbeträgen des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG begehren.
Die Referatsleiter Abgabenordnung des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG grundsätzlich Gegenstand einer Verrechnungsstundung sein können. Allerdings kommt eine Verrechnungsstundung frühestens dann in Betracht, wenn feststeht, wann mit der erstmaligen Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gerechnet werden kann.
Einem Antrag auf Verrechnungsstundung wegen des Anspruchs auf Körperschaftsteuerguthaben kann vorerst nicht stattgegeben werden.
Die erste Auszahlung erfolgt frühestens ab dem .
Mit einer Erstattung ist daher nicht „in Kürze” zu rechnen. Nach Ergehen der Festsetzungsbescheide im Jahr 2008 richtet sich die Möglichkeit einer Verrechnungsstundung weiterhin danach, ob die jeweilige Rate in Kürze fällig wird. Als „kurz” kann in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von einem Monat angesehen werden.
II. Aufrechnung im eröffneten Insolvenzverfahren
Grundsätzlich hindert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegenseitiger Forderungen gemäß § 226 AO, §§ 387 ff. BGB nicht.
Über die Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 – 4 InsO werden die Aufrechnungsmöglichkeiten im eröffneten Insolvenzverfahren aber erheblich eingeschränkt.
Eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist im Insolvenzverfahren unzulässig, wenn der Anspruch, mit dem aufgerechnet werden soll, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. Maßgeblich für das Begründetsein von Erstattungsansprüchen ist nicht die Vollrechtsentstehung im steuerrechtlichen Sinn, sondern der Zeitpunkt, in dem der dem jeweiligen Steuertatbestand zugrunde liegende Lebenssachverhalt verwirklicht ist (BFH, BStBl 1994 II S. 83, zur Abrechnung der Sequestervergütung während des Konkursverfahrens).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO möglich, wenn die Hauptforderung ihrem Kern nach bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzrechtlich begründet wurde. Insolvenzrechtlich begründet ist eine Forderung dann, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt, der zur Entstehung des Steueranspruchs führte, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklich worden ist.
Körperschaftsteuerguthaben, das nach § 37 Abs. 5 KStG ausgezahlt werden soll, ist durch die Umstellung des Anrechnungsverfahrens auf das Halb-Einkünfte-Verfahren „entstanden”.
Damit aber über das Guthaben tatsächlich verfügt werden kann, bedurfte es eines Ausschüttungsbeschlusses. Insolvenzrechtlich begründet wurde das Guthaben daher erst, wenn der Beschluss über die Ausschüttung gefasst wurde.
§ 37 Abs. 5 KStG „fingiert” eine Ausschüttung und ersetzt den bisher notwendigen Ausschüttungsbeschluss. Insolvenzrechtlich wird das Guthaben nunmehr durch die Fiktion des § 37 Abs. 5 KStG mit Ablauf des begründet. Eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen ist daher nur in Insolvenzverfahren möglich, die nach dem eröffnet worden sind.
Im Insolvenzeröffnungsverfahren (vorläufige Insolvenzverwaltung) ist die Aufrechnung ebenfalls uneingeschränkt zulässig.
III. Geschäftsmäßiger Erwerb von Körperschaftsteuerguthaben
Bei dem gesondert festzusetzenden Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG handelt es sich um einen Anspruch auf eine Erstattung von Steuern, welcher abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden kann.
Mit dem Jahressteuergesetz 2008, welches am vom Bundestag verabschiedet worden ist, wurde dem § 37 Abs. 5 KStG der Satz „Auf die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.” angefügt.
Nach § 46 Abs. 4 AO sind der geschäftsmäßige Erwerb und die geschäftsmäßige Einziehung von Erstattungsansprüchen nur bei Sicherungsabtretungen und nur Bankunternehmen gestattet ( BStBl 1986 II S. 124). Zweck dieses Verbots ist der Schutz des Abtretenden/Verpfändenden vor Übervorteilung ( BStBl 1999 II S. 430).
Diese Beschränkungen des § 46 Abs. 4 AO gelten für die Abtretung des Körperschaftsteuerguthaben nach der neu eingeführten Regelung im Körperschaftsteuergesetz nicht.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 0453 A/S 0550 A/S 0166 A - St 34 1/St 34 2/St 35 8
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAC-70453