Rechtsbehelfe und Stundungsanträge wegen der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
Bezug:
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Einsprüche gegen vorläufige ErbSt/SchSt-Festsetzungen sind als unzulässig zu verwerfen
Nach Auffassung des Hessischen Ministeriums der Finanzen (vgl. Schreiben an das sind Einsprüche gegen Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerbescheide, die ausschließlich mit dem Ziel eingelegt werden, den Steuerfall wegen der bevorstehenden Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts „offen zu halten”, wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn den angefochtenen Festsetzungen der durch die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2007 I S. 228) angewiesene Vorläufigkeitsvermerk beigefügt ist. Das BMF hat diese Auffassung bestätigt (vgl. .
Keine AdV – Keine Stundung aus sachlichen Billigkeitsgründen
Ebenso teilt das BMF die Auffassung, dass in diesen Fällen eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung und eine Stundung aus sachlichen Billigkeitsgründen derzeit nicht in Betracht kommen.
Die OFD bittet, entsprechend zu verfahren.
Oberfinanzdirektion
Karlsruhe v. - S
0338/48 - St
332
Fundstelle(n):
EAAAC-70452