BGH Beschluss v. - AnwZ(B) 1/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 7 Nr. 9; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Instanzenzug: AGH München BayAGH I - 23/06 vom

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Die Widerrufsverfügung wurde bestandskräftig (Senatsbeschluss vom - AnwZ(B) 83/03); das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom - 1 BvR 2469/05). Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin versagte die Wiederzulassung mit Bescheid vom nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen fortbestehenden Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht versagt. Der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist bereits nicht statthaft; ihm steht die Rechtskraft der vorherigen gerichtlichen Entscheidung über den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) entgegen. Davon abgesehen ist der Zulassungsantrag jedenfalls nicht begründet, weil sich der Antragsteller weiterhin in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 BRAO).

1. Entscheidungen in Zulassungssachen sind, auch wenn sie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO), echte Streitentscheidungen und damit der materiellen Rechtskraft fähig. Die Beteiligten können daher denselben Verfahrensgegenstand nicht erneut zur gerichtlichen Nachprüfung stellen. Diese Bindung durch die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung - hier: des Senatsbeschlusses vom - AnwZ(B) 83/03) - besteht, solange nicht aufgrund neuer Umstände eine andere Sachlage eingetreten ist. Ein Antrag auf Wiederzulassung darf daher nach einem gerichtlich bestätigten Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) nur eingebracht werden, wenn substantiiert neue Tatsachen vorgebracht werden, die - sofern sie zutreffen - belegen, dass sich der Bewerber nicht mehr in Vermögensverfall befindet (Senatsbeschluss vom - AnwZ(B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124, unter II 2, m.w.N.; Senatsbeschluss vom - AnwZ(B) 5/03, ZVI 2004, 242, unter II 1). Diesen Anforderungen genügt der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom nicht.

2. Der Antragsteller hat in dem Formularantrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und in seinem Begleitschreiben vom nicht substantiiert behauptet, dass seine Vermögensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt - entgegen den tatsächlichen Feststellungen des Senatsbeschlusses vom im Widerrufsverfahren AnwZ(B) 83/03 - wieder geordnet seien. Hierfür ist eine umfassende Darstellung der gegenwärtigen Vermögensverhältnisse erforderlich, die sich insbesondere auch im Einzelnen auf die Tilgung der Schulden zu erstrecken hat, die zum Widerruf der Zulassung führten. Daran fehlt es im Zulassungsantrag und ebenso im weiteren Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren.

a) Das Begleitschreiben zum Zulassungsantrag verweist im Wesentlichen auf einen beigefügten Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts F. /P. vom für die GbR H. & P. sowie auf einen Beschluss des Amtsgerichts C. vom (36b IN 368/06), mit dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitgesellschafters P. eröffnet worden ist. Nachvollziehbare Erläuterungen dazu, inwiefern dadurch der im vorangegangenen Widerrufsverfahren festgestellte Vermögensverfall des Antragstellers beseitigt worden sein soll, fehlen ebenso wie eine substantiierte Darlegung, dass die hohen Schulden des Antragstellers, auf die im Senatsbeschluss vom unter II 2 verwiesen wird, zwischenzeitlich getilgt worden sind. Insoweit beschränkt sich der Antragsteller in seinem Begleitschreiben auf die Behauptung, dass restliche Handwerkerrechnungen von ca. 75.000 €, die der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom zugrunde gelegen hätten, "zwischenzeitlich von der Bank weggefertigt" worden seien. Im Übrigen nimmt der Antragsteller zu seinen im Senatsbeschluss vom festgestellten Verbindlichkeiten nicht Stellung. Damit enthalten der Zulassungsantrag und das Begleitschreiben keine hinreichenden Darlegungen zum Wegfall des im vorangegangenen Verfahren festgestellten Vermögensverfalls.

b) Daran hat sich im weiteren Verlauf des Zulassungsverfahrens und auch im gerichtlichen Verfahren nichts geändert. Der Antragsteller behauptet im Beschwerdeverfahren selbst nicht, wie es für die Statthaftigkeit seines Antrags erforderlich wäre (Senatsbeschluss vom , aaO, unter II 3), sämtliche titulierten Forderungen, die zum Widerruf seiner Anwaltszulassung geführt haben, zwischenzeitlich getilgt zu haben oder mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen zu haben, die erwarten lassen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommt. Er räumt vielmehr das Fortbestehen titulierter Forderungen ausdrücklich ein, meint aber, (angeblich) vorhandene Mittel sinnvoller verwenden zu können "als zur Begleichung einiger alter Titel".

Insbesondere behauptet der Antragsteller zur eidesstattlichen Versicherung vom , anders als im Begleitschreiben zum Zulassungsantrag, im gerichtlichen Verfahren selbst nicht mehr, dass die zugrunde liegenden Forderungen etwa vollständig getilgt worden seien. Es heißt hierzu im Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur noch, dass die "Eintragungen aus dem OE 2003 ...weitgehend erledigt (seien) und kraft Gesetzes nach 3 Jahren gelöscht" würden. Die Tatsache, dass eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren gelöscht wird (§ 915a Abs. 1 ZPO) oder als gelöscht gilt (§ 915b Abs. 2 ZPO), begründet aber keine Veränderung der Sachlage, die ein Gesuch auf Wiederzulassung zulässig macht (Senatsbeschluss vom , aaO, unter II 3 b). Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat lediglich beweisrechtliche Bedeutung für die Feststellung des Vermögensverfalls im Verfahren auf Widerruf der Zulassung. Ist die Zulassung entzogen worden und die entsprechende Verfügung durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt worden, hat infolge der Rechtskraftwirkung der Antragsteller ohnehin - das heißt unabhängig von den Vermutungstatbeständen des § 7 Nr. 9 BRAO - darzulegen und zu beweisen, dass es ihm infolge zwischenzeitlich eingetretener Umstände gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen (aaO).

Darauf zielt das Vorbringen des Antragstellers letztlich auch gar nicht ab. Der Antragsteller ist nicht darum bemüht, im Einzelnen darzulegen, dass und wodurch der im vorangegangenen Widerrufsverfahren festgestellte Vermögensverfall etwa beseitigt worden wäre, sondern beruft sich wiederholt - auch im Beschwerdeverfahren - darauf, "niemals in Vermögensverfall" gewesen zu sein. Dem steht jedoch die rechtskräftige Feststellung im vorangegangenen Widerrufsverfahren AnwZ(B) 83/03 entgegen. Auf den erneut erhobenen Vorwurf des Antragstellers, der Senatsbeschluss vom enthalte hinsichtlich der gegen den Antragsteller gerichteten Forderung der HE. aus einer bestehenden Grundschuld über 10.800.000,-- DM eine "publikumswirksame, unwahre Darstellung", ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens nicht nochmals einzugehen; die hierauf bezogenen Anhörungsrügen hat der Senat durch seine Beschlüsse vom 18. April und zurückgewiesen.

c) Da es bereits an substantiierten Darlegungen zu einem etwaigen zwischenzeitlichen Wegfall des im Widerrufsverfahren festgestellten Vermögensverfalls fehlt, kommt es auf die Aufstellung im Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom über aktuelle Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller aus den Jahren 2005 und 2006 nicht weiter an. Auch ist nicht erheblich, dass die neuen Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis aufgrund der eidesstattlichen Versicherung vom und des Haftbefehls vom , die im Zeitpunkt der Versagung der Wiederzulassung - über die Tatsachenfeststellungen im Senatsbeschluss vom hinaus - zusätzlich die Vermutung für einen Fortbestand des Vermögensverfalls des Antragstellers begründeten, aufgrund einer Tilgung der zugrunde liegenden Forderungen über 2.500,-- € bzw. 410,-- € inzwischen wieder gelöscht worden sind.

3. Im Übrigen ist der Zulassungsantrag, wenn man ihn als statthaft ansehen wollte, jedenfalls nicht begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass sich der Antragsteller (weiterhin) in Vermögensverfall befindet. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Versagungsbescheids der Antragsgegnerin im Schuldnerverzeichnis eingetragen und hat die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht widerlegt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar sind die dem Versagungsbescheid zugrundliegenden neuen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis inzwischen wieder gelöscht worden. Von einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356), kann jedoch nicht allein aufgrund dieser Löschung ausgegangen werden. Denn es fehlt, wie ausgeführt, an einer umfassenden Darlegung des Antragstellers zu seinen gegenwärtigen Vermögensverhältnissen. Dies gilt auch für die im Beschwerdeverfahren zuletzt eingereichten Schriftsätze des Antragstellers vom 2., 5. und .

Zur Klarstellung ist anzumerken, dass der Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom , mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft erneut zurückgewiesen worden ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Fundstelle(n):
XAAAC-69978

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein