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StuB Nr. 3 vom Seite 90

Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

von Dipl.-Finw. (FH) StB Jochen J. Muth, Euskirchen

Am wurde das durch den Bundestag am beschlossene Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verkündet. Anders als der Gesetzestitel es vielleicht vermuten lässt, enthält es nur Änderungen zum steuerlichen Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. Die „Stärkung” erfolgt damit ausschließlich über die Steuergesetze. Die Chance, außerhalb des Steuerrechts Impulse zu setzen und die „außersteuerlichen” Rahmenbedingungen zu verbessern und so das bürgerschaftliche Engagement zu stärken, bleibt vorerst ungenutzt. Die steuerlichen Neuerungen lassen sich in drei Blöcke aufteilen. Erstens sind es Änderungen im Spendenrecht (§ 10b EStG). Zweitens wurde der Begriff der Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung reformiert. Der dritte Teil fördert durch steuerliche Anreize unmittelbar bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten.

Kernfragen
  • Wie lassen sich die steuerlichen Neuerungen klassifizieren?

  • Welche Tätigkeiten sind konkrekt gemeinnützig?

  • Welche Änderungen ergeben sich für Spenden an Stiftungen?

I. Spendenrecht

1. Einkommensteuer

1.1 Der spendenbegünstigte Zweck

§ 52 Abs. 1 AO definiert als gemeinnützigen Zweck die selbstlose Förderung der Allgemeinheit...

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