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StuB Nr. 3 vom Seite 83

Körperschaftsteuerguthaben nach dem Jahressteuergesetz 2008: Konsequenzen für laufende Insolvenzverfahren

von Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

Das Jahressteuergesetz 2008 ändert § 37 Abs. 4 KStG: In den Fällen der Liquidation ist das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den Stichtag zu ermitteln, auf den die Liquidationsschlussbilanz erstellt wird. Außerdem wird § 37 Abs. 5 KStG dahin ergänzt, dass auf die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf das Körperschaftsteuerguthaben die Restriktion des § 46 Abs. 4 AO nicht anzuwenden ist. Der Beitrag erläutert, welche Folgen diese Änderungen bei „lebenden” Unternehmen und bei laufenden Insolvenzverfahren haben.

Kernaussagen
  • In Liquidationsfällen ist das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den Stichtag zu ermitteln, auf den die Liquidationsschlussbilanz erstellt wird. Zudem ist bei Abtretung und Verpfändung des Körperschaftsteuerguthabens die Restriktion des § 46 Abs. 4 AO nicht anzuwenden. Diese Änderungen sind durch das Jahressteuergesetz 2008 eingeführt worden.

  • Wird ein Körperschaftsteuerguthaben von einem ?lebenden? Unternehmen erworben, kommt die Aufrechnung der Finanzverwaltung nicht in Frage, soweit es sich bei den Gegenforderungen um Steuerforderungen handelt, die nach Anzeige der Abtretung gegenüber der Finanzverwaltung entstanden sind.

  • Beim Erwerb eines ...

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Körperschaftsteuerguthaben nach dem Jahressteuergesetz 2008: Konsequenzen für laufende Insolvenzverfahren

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