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NWB Nr. 6 vom Seite 439 Fach 3 Seite 14955

Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens keine entgeltliche Veräußerung

Anmerkung zum

Axel Höhmann

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Kündigung einer stillen Gesellschaft und die anschließende Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens den Tatbestand der Veräußerung i. S. des § 23 EStG erfüllt.

DokIDNWB LAAAC-28428. Rechtsgrundlage ▶ § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1990. Vorinstanz NWB NAAAB-17653.

I. Sachverhalt

Der Kläger im Streitfall war zu 20 % an einer vermögensverwaltenden GmbH (GmbH) beteiligt. Zwischen dieser GmbH und einer Beteiligungsgesellschaft (Beteiligungs-GmbH) wurde eine typische stille Gesellschaft (§ 230 HGB) mit einer Vermögenseinlage von 2,5 Mio DM errichtet. Aufgrund akuten Liquiditätsbedarfs veräußerte die Beteiligungs-GmbH nachfolgend die stille Beteiligung an die Gesellschafter der GmbH zu einem Kaufpreis von insgesamt 400 000 DM. Der Kläger erwarb – entsprechend seiner Beteiligung an der GmbH von 20 % – eine stille Beteiligung über nominal 500 000 DM. Noch am gleichen Tag kündigte er die stille Gesellschaft und bekam von der GmbH sein Auseinandersetzungsguthaben. Das Finanzamt veranlagte den Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Auseinandersetzungsguthaben mit 420 000 DM als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ...

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