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NWB Nr. 6 vom Seite 409

Erstmalige Anwendung des neuen Investitionsabzugsbetrags – Was geschieht mit passivierten Ansparabschreibungen?

Die Regelungen des § 7g EStG wurden im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 umfassend überarbeitet (vgl. hierzu Pitzke, NWB F. 3 S. 14671). Nach § 52 Abs. 23 EStG ist die Neuregelung erstmals in nach dem endenden Wirtschaftsjahren anzuwenden. Somit ist der neue Investitionsabzugsbetrag ab den folgenden Veranlagungszeiträumen maßgebend:


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Bilanzierung
Einnahmenüberschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG
Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
Bilanzstichtag , d. h. Veranlagungszeitraum 2007
Einnahmenüberschussrechnung 2007, somit Veranlagungszeitraum 2007
Abweichendes Wirtschaftsjahr
a) Wirtschaftsjahr 2006/2007 endet zwischen dem und : Veranlagungszeitraum 2007
b) Sonstige Fälle: Veranlagungszeitraum 2008
S. 410

Ab den genannten Veranlagungszeiträumen können Ansparabschreibungen nach altem Recht nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Existenzgründern i. S. von § 7g Abs. 7 EStG a. F. gilt dies auch dann, wenn der Gründungszeitraum (§ 7g Abs. 7 Satz 1 EStG a. F.) noch nicht abgelaufen ist.

In vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nach bisherigem Recht gebildete Ansparabschreibungen sind auf Basis des alten § 7g EStG unter Berücksichtigung der dort genannten Fristen beizubehalten und aufzulösen. Eine Pflicht

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